Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung
Konferenz Europäischer Kirchen
Kirchengemeindeordnung
Kirchengemeindewahlordnung
Kirchliche Haushaltsordnung
Kindergottesdienst
Kindertagesstätte
Die Kirchensyonde ist die Synode auf landeskirchlicher Ebene. Sie ist das "massgebende Organ der geistlichen Leitung und der kirchlichen Ordnung der Gesamtkirche" (Art. 33 Abs. 1 KO), also das höchste beschlussfassende Gremium der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).
Die Kirchensynode ist gewissermassen das Parlament der Landeskirche und besteht derzeit aus je zwei Gemeindgliedern und je einer/ einem Pfarrerin/ Pfarrer die von jeder Dekanatssynode für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Zusätzlich können bis zu 25 weitere Gemeindeglieder von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand berufen werden.
Die Synode berät und entscheidet in wesentlichen theologischen, rechtlichen, finanziellen und personellen Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Kirchenpräsidenten, seines Stellvertreter, der Pröpste und der Referenten der Kirchenverwaltung sowie die Bestellung der Kirchenleitung , der Erlaß von Kirchengesetzen und die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN.
Weitere Infos unter: http://www.ekhn.de/synode
Die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird von den Leitungen der Gliedkirchen gebildet. In ihr haben Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchenmitgliedern zwei Stimmen, die anderen Gliedkirchen haben eine Stimme.In der Kirchenkonferenz und in ihrer Arbeit findet die direkte Mitverantwortung und Einflußnahme der Landeskirchen für den Weg der EKD ihren Niederschlag.
Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, die Arbeit der EKD und der Gliedkirchen zu beraten, sie kann dem Rat und/oder der Synode Vorlagen zuleiten und Anregungen geben. Bei der Gesetzgebung und der Wahl des Rates wirkt sie ausdrücklich mit. Vorsitzender der Kirchenkonferenz ist stets der Ratsvorsitzende.
Kinder- und Jugendhilfegesetz
Es wurde 1991 an Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetz als 8. Buch des Sozialgesetzbuches als Bundesgesetz erlassen, in den Ländern gibt es hierzu Ausführungsgesetze (AG-KJHG).
Kinder- und Jugendplan des Bundes
Kreisjugendring
Kirchenleitung
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat im Auftrag der Kirchensynode die Kirche zu leiten, zu vertreten und zu verwalten.
Ihr gehören folgende Mitglieder an: der Kirchenpräsident (Vorsitz), der Stellvertreter des Kirchenpräsidenten, die Leiterin der Kirchenverwaltung, zwei Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes, zwei Gemeindeglieder (jeweils auf 5 Jahre von der Kirchensynode gewählt), ein weiteres Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes (wechselt jährlich. Die Kirchenleitung tagt in der Regel zweimal im Monat.
Die Aufgaben der Kirchenleitung gemäß der Kirchenordnung:
Katholische Nachrichtenagentur
Kirchenordnung
Kirchenrat
Kirchenpräsident
Kirchensynodalvorstand
Vorstand der Kirchensynode (Landessynode) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Kirchensynodalwahlordnung
Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand ist das Leitungsgremium einer Kirchengemeinde. Laut Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) leitet er "nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis die Gemeinde und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich." Er "berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde".
Zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes gehören nach Artikel 7 Absatz 2 Kirchenordnung insbesondere:
Berechtigt den Kirchenvorstand zu wählen sind nach § 2 Absatz 3 der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) " ... alle getauften und konfirmierten oder auf andere Weise zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben."
Die reguläre Amtzeit des Kirchenvorstands beträgt 6 Jahre. Die letzte Kirchenvorstandswahl hat am 27. April 2003 statt gefunden.
Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse, die Problemlösungen und Entscheidungen des Kirchenvorstandes vorbereiten sowie diesen fachlich beraten, wie zum Beispiel Ausschuss für Musik und Liturgie, Finanzausschuss, Bauausschuss, etc. bilden. Zu diesen Ausschüssen können auch Gemeindeglieder, die nicht dem Kirchenvorstand angehören zugezogen werden.
Kirchenverwaltung
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht
"Künftig Wegfallend"- Vermerk
Mit so einem Vermerk werden Arbeitsstellen (z.B. Gemeindepädagogenstellen), die in Zukunft eingespart werden sollen derzeit aber noch besetzt sind versehen. Nach Weggang des Stelleninhabers wird die Stelle entweder ganz gestrichen oder nur reduziert.
Die Internetseite der Evangelischen Jugendburg Hohensolms.
Die Internetseite der Tor-Weg-Wohnung e.V., Gutshof für Spiel und Theater, Hohensolms.