Lexikon
mit Begriffen und Abkürzungen aus Kirche und Jugendarbeit

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Finanzausschuß

FÖJ

Freiwilliges Ökologisches Jahr

FSJ

Freiwilliges Soziales Jahr

Freistellungsregelung

"Sonderurlaubsregelungen" für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Maßnahmen in der Kinder- und Jugendarbeit

Das hessische "Gesetz über Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" in der Fassung vom 21.12.2000 zählt zu den weitreichesten Freisstellungsregelegungen in der Bundesrepublik. Es gewährt ehrenamtliche in der Jugendarbeit tätigen Personen über 16 Jahren auf Antrag bezahlten "Sonderurlaub". Dies gilt für die Mitarbeit oder Leitung von Freizeiten, Zeltlagern, Tagungen, Lehrgängen und Seminaren sowie zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflegen und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.

Der "Sonderurlaub" beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr, die auch auf höchstens vierundzwanzig halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden können.
"Der Sonderurlaub kann nur dann nicht in der vom Arbeitnehmer vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen" (§1 Abs. 3).