Lexikon
mit Begriffen und Abkürzungen aus Kirche und Jugendarbeit

KDVO

Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung

KEK

Konferenz Europäischer Kirchen

KGO

Kirchengemeindeordnung

KGWO

Kirchengemeindewahlordnung

KHO

Kirchliche Haushaltsordnung

Kigo

Kindergottesdienst

Kita

Kindertagesstätte

Kirchensyonde

Die Kirchensyonde ist die Synode auf landeskirchlicher Ebene. Sie ist das "massgebende Organ der geistlichen Leitung und der kirchlichen Ordnung der Gesamtkirche" (Art. 33 Abs. 1 KO), also das höchste beschlussfassende Gremium der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN).

Die Kirchensynode ist gewissermassen das Parlament der Landeskirche und besteht derzeit aus je zwei Gemeindgliedern und je einer/ einem Pfarrerin/ Pfarrer die von jeder Dekanatssynode für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Zusätzlich können bis zu 25 weitere Gemeindeglieder von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand berufen werden.

Die Synode berät und entscheidet in wesentlichen theologischen, rechtlichen, finanziellen und personellen Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung. Hierzu gehören u.a. die Wahl des Kirchenpräsidenten, seines Stellvertreter, der Pröpste und der Referenten der Kirchenverwaltung sowie die Bestellung der Kirchenleitung , der Erlaß von Kirchengesetzen und die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN.

Weitere Infos unter: http://www.ekhn.de/synode

Kirchenkonferenz der EKD

Die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) wird von den Leitungen der Gliedkirchen gebildet. In ihr haben Gliedkirchen mit mehr als zwei Millionen Kirchenmitgliedern zwei Stimmen, die anderen Gliedkirchen haben eine Stimme.In der Kirchenkonferenz und in ihrer Arbeit findet die direkte Mitverantwortung und Einflußnahme der Landeskirchen für den Weg der EKD ihren Niederschlag.

Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, die Arbeit der EKD und der Gliedkirchen zu beraten, sie kann dem Rat und/oder der Synode Vorlagen zuleiten und Anregungen geben. Bei der Gesetzgebung und der Wahl des Rates wirkt sie ausdrücklich mit. Vorsitzender der Kirchenkonferenz ist stets der Ratsvorsitzende.

KJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz

Es wurde 1991 an Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetz als 8. Buch des Sozialgesetzbuches als Bundesgesetz erlassen, in den Ländern gibt es hierzu Ausführungsgesetze (AG-KJHG).

KJP

Kinder- und Jugendplan des Bundes

KJR

Kreisjugendring

KL

Kirchenleitung

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat im Auftrag der Kirchensynode die Kirche zu leiten, zu vertreten und zu verwalten.

Ihr gehören folgende Mitglieder an: der Kirchenpräsident (Vorsitz), der Stellvertreter des Kirchenpräsidenten, die Leiterin der Kirchenverwaltung, zwei Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes, zwei Gemeindeglieder (jeweils auf 5 Jahre von der Kirchensynode gewählt), ein weiteres Mitglied des Leitenden Geistlichen Amtes (wechselt jährlich. Die Kirchenleitung tagt in der Regel zweimal im Monat.

Die Aufgaben der Kirchenleitung gemäß der Kirchenordnung:

  • Die Kirchenleitung vertritt die Kirche nach außen.
  • Die Kirchenleitung trägt Verantwortung für die ausreichende geistliche Versorgung der Gemeinden.
  • Die Kirchenleitung trägt Verantwortung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses und die Durchführung der theologischen Prüfung.
  • Die Kirchenleitung ernennt Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte. Dabei werden die Beschlüsse der Kirchenleitung in geistlichen Fragen und personellen Angelegenheiten der Pfarrer vom Leitenden Geistlichen Amt vorbereitet.
  • Die Kirchenleitung ist für die Besetzung der Pfarrstellen im Zusammenhang mit den geltenden Gesetzen zuständig.
  • Die Kirchenleitung führt die Dienstaufsicht über die Pfarrer, Kirchenbeamte und andere kirchliche Bedienstete sowie über die kirchlichen Körperschaften.
  • Die Kirchenleitung bereitet die Tagungen der Kirchensynode mit vor.
  • Die Kirchenleitung berichtet an die Kirchensynode über ihre Tätigkeit, über die Arbeit im Kirchengebiet und über die Gesamtlage der Kirche in der Öffentlichkeit.
  • Die Kirchenleitung führt die Beschlüsse der Kirchensynode aus.
  • Die Kirchenleitung stellt den Haushaltsplan auf und bringt ihn in die Synode zur Entscheidung ein.

KNA

Katholische Nachrichtenagentur

KO

Kirchenordnung

KR

Kirchenrat

KP

Kirchenpräsident

KSV

Kirchensynodalvorstand

Vorstand der Kirchensynode (Landessynode) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

KSWO

Kirchensynodalwahlordnung

KV

Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand ist das Leitungsgremium einer Kirchengemeinde. Laut Kirchenordnung (KO) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) leitet er "nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis die Gemeinde und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich." Er "berät und entscheidet im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde".

Zu den Aufgaben des Kirchenvorstandes gehören nach Artikel 7 Absatz 2 Kirchenordnung insbesondere:

  1. "die Vertretung der Gemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen;
  2. die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Gemeinde;
  3. die Mitverantwortung für die Seelsorge sowie die Entscheidung in Fragen der Kirchenzucht;
  4. die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen;
  5. die Ordnung der besonderen Dienste in der Gemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche;
  6. die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Fall des Wahlrechts der Gemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen;
  7. die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;
  8. die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde."

Berechtigt den Kirchenvorstand zu wählen sind nach § 2 Absatz 3 der Kirchengemeindewahlordnung (KGWO) " ... alle getauften und konfirmierten oder auf andere Weise zum Heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben."

Die reguläre Amtzeit des Kirchenvorstands beträgt 6 Jahre. Die letzte Kirchenvorstandswahl hat am 27. April 2003 statt gefunden.

Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse, die Problemlösungen und Entscheidungen des Kirchenvorstandes vorbereiten sowie diesen fachlich beraten, wie zum Beispiel Ausschuss für Musik und Liturgie, Finanzausschuss, Bauausschuss, etc. bilden. Zu diesen Ausschüssen können auch Gemeindeglieder, die nicht dem Kirchenvorstand angehören zugezogen werden.

KV

Kirchenverwaltung

KVVG

Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht

KW-Vermerk

"Künftig Wegfallend"- Vermerk

Mit so einem Vermerk werden Arbeitsstellen (z.B. Gemeindepädagogenstellen), die in Zukunft eingespart werden sollen derzeit aber noch besetzt sind versehen. Nach Weggang des Stelleninhabers wird die Stelle entweder ganz gestrichen oder nur reduziert.